ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

1. Auftragsbestätigung Der Lieferant sendet an H. CEGIELSKI – Fabryka Pojazdów Szynowych Sp. Z oo z o. o. (FPS) schriftlich spätestens 5 Tage nach Eingang der Bestellung.

2. Der Liefervertrag kommt zustande, wenn der FPS die erhaltene Auftragsbestätigung spätestens innerhalb von 5 Tagen nach Eingang beim Lieferanten annimmt.

3. Die Waren, deren Lieferung Gegenstand des Liefervertrages ist, sind zur Verwendung in Produkten bestimmt, die der Eisenbahnindustrie gewidmet sind, daher ist ihre Qualität im Zusammenhang mit der endgültigen Verwendung für die Sicherheit entscheidend. Eingeführt Warenart kritisch für die diese Kategorie die folgenden Produkte umfasst: Radsätze und Komponenten (Vollräder und nackten, Räder blank, Achsen), Türsysteme, Fenster und Windschutzscheiben, Bremssysteme und przeciwpoślizgu, Stromrichter, Geräte Pull-Collide (Haken, Kupplungen, Stoßstangen, Absorber); Design-Elemente Wagen (Box und seine Komponenten, Drehgestellrahmen), kompletter Fahrwerk (Drehgestelle und Antrieb) mit den Leistungen / Prozessen ergo verbunden ist, ein Anbieter der oben genannten Waren / Prozesse / Empfang Dienstleistungen in einem bestimmten Geschäftsbeziehung Status der wichtigsten Lieferanten.

4. Der Lieferant garantiert, dass er über ausreichend qualifiziertes Personal verfügt, das in der Lage ist, die erforderliche Qualität und Übereinstimmung der Waren / Prozesse mit den vom FPS festgelegten Anforderungen sicherzustellen.

5. Im Falle eines Liefervertrages im Zusammenhang mit der Durchführung eines speziellen Verfahrens (z. B. Verfahren zum Verzinken, Wärmebehandeln, Schweißen) kann der FPS zusätzliche Anforderungen hinsichtlich der Art und Weise der Genehmigung dieser Verfahren durch FPS oder seinen Kunden stellen.

6. Der Lieferant ist verpflichtet, die FPS über jeden Fall eines Produkts zu informieren, das nicht den Anforderungen des Liefervertrags entspricht, und sich mit den FPS-Regeln bezüglich des Umgangs mit solchen Produkten einverstanden zu erklären.

7. Der Lieferant ist verpflichtet, FPS vor Erfüllung des Liefervertrages von seiner Absicht in Kenntnis zu setzen, ihn auf einen anderen Lieferanten (Subunternehmer) zu übertragen. Die Übertragung von Rechten und Pflichten des Lieferanten aus dem Liefervertrag bedarf der schriftlichen Zustimmung des FPS. Der Lieferant verpflichtet sich, alle Anforderungen (einschließlich insbesondere der Qualität) an FPS an seine Lieferanten in der gesamten Lieferkette weiterzuleiten.

8. Die Nichtlieferung innerhalb der im Vertrag festgelegten Frist berechtigt FPS, vom Liefervertrag zurückzutreten, ohne eine zusätzliche Frist für diese Lieferung zu setzen oder die im Folgenden genannten strafrechtlichen Sanktionen anzuwenden.

9. Lieferungen, die früher als aus dem Liefervertrag hervorgehen, bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung von FPS unter Androhung der Nichtigkeit und ohne Verpflichtung, FPS die Mehrwertsteuerrechnung zu bezahlen, die sich aus einer solchen früheren Lieferung ergibt.

10. In Lieferpapieren und sonstigen mit der Lieferung zusammenhängenden Unterlagen ist der Lieferant verpflichtet, die entsprechende Liefervertragsnummer zu widerrufen. Die Nichterfüllung der oben genannten Bedingung ist die Grundlage für die Ablehnung der Annahme der Waren und die Nichtannahme der Rechnung mit ausgewiesener Mehrwertsteuer.

11. Unter einer kompatiblen Lieferung, d. H. Einer mangelfreien Lieferung, verstehen FPS und der Lieferant die Lieferung der Waren:
11.1 innerhalb der aus dem Liefervertrag resultierenden Frist erledigt,
11.2 in Höhe des Betrages, der sich aus dem Liefervertrag ergibt,
11.3 über die erforderlichen Bescheinigungen, Zertifikate, Zertifikate oder Konformitätserklärungen verfügen, die gemäß den einschlägigen und die geltenden und derzeit geltenden Bestimmungen auf dem Gebiet des Konformitätsbewertungssystems und der technischen Zulassungen betreffenden Bestimmungen ausgestellt wurden,
11.4 frei von Sach- und Rechtsmängeln, 11.5 bei Stahl und Stahlelementen – frei von Lochfraß-, Spalt- und Korngrenzen-Korrosionszentren.
12. Der Lieferant garantiert, dass die Qualitätsparameter der Waren den FPS-Anforderungen entsprechen und durch die bescheinigten Zertifikate oder gegebenenfalls durch entsprechende Zertifikate bestätigt werden und dass die Waren während der Garantiezeit oder der Garantie frei von Mängeln sind, die ihre Unbedenklichkeit beeinträchtigen. korrekter und störungsfreier Betrieb.

13. Der Lieferant ist verpflichtet, FPS im Voraus über geplante und / oder vorgenommene Änderungen an den gelieferten Waren oder Prozessen oder den dazugehörigen Unterlagen zu informieren.

14. Der Lieferant trägt die volle und alleinige Verantwortung für die vollständige Übereinstimmung der Waren mit dem Liefervertrag und alle Aktivitäten im Zusammenhang mit der Kontrolle der gelieferten Waren, die von FPS nach der Lieferung der Waren an FPS durchgeführt werden, sind ausschließlich im Zusammenhang mit den vorherigen Kontrollaktivitäten des Lieferanten freiwillig.

15. FPS wird den Lieferanten unverzüglich schriftlich über alle von FPS im Zusammenhang mit der Lieferung der Waren festgestellten Mängel benachrichtigen. Sofern die Parteien nichts anderes vereinbaren, ist der Lieferant verpflichtet, die oben genannten Unverträglichkeiten zu beseitigen. Innerhalb von 3 Arbeitstagen ab dem Datum der Mitteilung der Nichteinhaltung durch den FPS.

16. FPS behält sich das Recht vor, die Qualität der bestellten Waren in jeder Phase des Herstellungsprozesses mit dem Lieferanten zu prüfen. Der FPS benachrichtigt den Lieferanten spätestens 10 Werktage vor dem geplanten Besuchstermin über das Datum des Audits.

17. FPS hat das Recht, den Ausführungsprozess seiner Lieferverträge in den Geschäftsräumen des Lieferanten oder seines Subunternehmers zu kontrollieren und behält sich das Recht vor, auf alle Vereinbarungen in Bezug auf diese Verträge und auf alle Aufzeichnungen in Bezug auf deren Umsetzung zuzugreifen. Das Auskunftsrecht gilt auch für Kunden des Bestellers und für externe Kontrollstellen.

18. FPS ist ein Steuerpflichtiger im Bereich der Mehrwertsteuer und berechtigt, Mehrwertsteuerrechnungen zu erhalten. Hiermit ermächtigt FPS den Lieferanten, eine Rechnung mit ausgewiesener Mehrwertsteuer ohne Unterschrift des FPS auszustellen. Die Zahlung erfolgt in der in der Bestellung angegebenen Form und an dem in der Bestellung angegebenen Datum, gerechnet ab dem Datum des Eingangs einer ordnungsgemäß ausgestellten Rechnung mit ausgewiesener Mehrwertsteuer beim FPS. FPS behält sich das Recht vor, die Zahlung einer Rechnung mit ausgewiesener Mehrwertsteuer abzulehnen, wenn Sie vom Lieferanten eine falsch ausgestellte Rechnung mit ausgewiesener Mehrwertsteuer erhalten oder wenn die Lieferung inkonsistent ist. Eine Rechnung mit ausgewiesener Mehrwertsteuer ist an folgende Adresse zu senden: <faktury@fpspoznan.pl>.

19. Bei Nichterfüllung oder nicht ordnungsgemäßer Vertragserfüllung ist der Lieferant verpflichtet, Vertragsstrafen in Höhe von:

19,1 20% des Warenwertes, falls FPS aus vom Lieferanten zu vertretenden Gründen vom Vertrag zurücktritt,
19,2 0,2% des Wertes der nicht rechtzeitig gelieferten Ware für jeden angefangenen Verzugstag oder Verzugstag, höchstens 20% des Auftragswertes,
19,3 10% des Wertes der gelieferten Ware mit Mängeln,
19,4 3% des Wertes der gelieferten Ware, wenn die Ware ohne die im Vertrag geforderten Unterlagen, z. B. Genehmigung, Garantiekarte, Bedienungsanleitung, Wartung, Qualitätszertifikat oder sonstige erforderliche Unterlagen, nicht ordnungsgemäß gekennzeichnet oder geliefert wurde.
20. Die in Ziffer 19 genannten Vertragsstrafen schließen nicht das Recht der Parteien aus, nach den allgemeinen Regeln des Bürgerlichen Gesetzbuches und anderen derzeit verbindlichen gesetzlichen Bestimmungen Schadensersatzansprüche geltend zu machen, die über die vorbehaltenen Vertragsstrafen hinausgehen.

21. Die Abtretung von Ansprüchen aus diesem Liefervertrag an Dritte bedarf der schriftlichen Zustimmung beider Parteien unter Androhung der Nichtigkeit.

GARANTIEPFLICHTEN DES LIEFERANTEN

22. Der Lieferant garantiert, dass die gelieferte Ware neu, unbenutzt und nach den neuesten Erkenntnissen des technischen Fortschritts hergestellt ist. Der Lieferant garantiert auch, dass alle Waren keine Struktur-, Material- oder Qualitätsmängel aufweisen und daher die Einhaltung der vom Hersteller angegebenen technischen Parameter gewährleisten und die einschlägigen und derzeit geltenden Qualitätsstandards erfüllen.

23. Der Lieferant gewährleistet, dass die gelieferte Ware von FPS frei verwendet werden kann, ohne dass Eigentumsrechte, Urheberrechte, Patentrechte oder sonstige Rechte Dritter verletzt werden.

24. Der Lieferant gewährt FPS eine Qualitätsgarantie für die gelieferte Ware für den in der Bestellung angegebenen Zeitraum, gerechnet ab dem Datum der Übergabe des Produkts an den Benutzer für den Betrieb und für die in der Bestellung angegebene maximale Zeit, gerechnet ab dem Datum der Lieferung an FPS.

25. Die Gewährleistungsfrist für ersetzte oder reparierte Waren beginnt erneut mit dem Datum der Reparatur oder des Austauschs.

26. Der Lieferant ist dafür verantwortlich, die in den Vertragsunterlagen festgelegten technischen Parameter der Waren zu erreichen und Unregelmäßigkeiten oder Schäden an einem Teil der Lieferung zu beseitigen, die während der Gewährleistungsfrist auftreten können. Unregelmäßigkeiten oder Schäden können durch die Verwendung fehlerhafter Materialien, mangelhafte Verarbeitungsqualität oder unsachgemäße Konstruktion durch den Hersteller oder den Lieferanten der Waren verursacht werden.

27. Wenn die vereinbarten technischen Parameter der Waren nicht eingehalten werden, hat der Lieferant die Waren auf eigene Kosten so zu ändern, dass sie den diesbezüglichen Vereinbarungen entsprechen, oder sie durch neue zu ersetzen, die den Anforderungen entsprechen. Änderungen und / oder Reparaturen sollten so durchgeführt werden, dass die Kontinuität der Arbeit nicht beeinträchtigt wird. Wenn die auf diese Weise vorgenommene Änderung nicht zu den erforderlichen Ergebnissen führt, hat FPS das Recht, Lieferungen nicht anzunehmen, und sie werden an den Lieferanten zurückgesandt. Der Lieferant ist verpflichtet, die erhaltenen Zahlungen zurückzuerstatten, und FPS hat das Recht, Ersatz des Schadens zu verlangen, der sich daraus ergeben kann.

28. Tritt während der Gewährleistungsfrist ein Schaden auf, wird FPS den Lieferanten unverzüglich benachrichtigen. Wenn der Lieferant den Schaden nicht sofort nach der Benachrichtigung beseitigt, kann der FPS: den Schaden selbst beseitigen oder einen Dritten damit beauftragen, ihn auf Risiko und Kosten des Lieferanten zu beseitigen.

29. Die Gewährleistung entfällt, wenn der Schaden verursacht wurde durch: unsachgemäße Behandlung des Gerätes durch FPS-Mitarbeiter, Veränderung oder Änderung des Eigentums ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Lieferanten, Installation, Montage oder Verwendung von Geräten, Unfall, höhere Gewalt, die nicht der Bedienungsanleitung entsprechen.

30. Die Weitergabe von Informationen aus dem Liefervertrag an Dritte an den Lieferanten bedarf der schriftlichen Zustimmung des FPS.

31. Alle Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem Liefervertrag werden von dem für den Sitz des Beklagten zuständigen Gericht beigelegt.

Zertifizierungen: